Aus dem Vorstand

Der Feinschliff eines Grossprojekts

Lebendig in Erinnerung ist uns die ausserordentliche Generalversammlung vom Oktober 2022. Das Projekt der Gesamtrevision der abl-Statuten beschäftigte unsere ganze Genossenschaft. Nun, knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten, folgt der Feinschliff.

Abstimmen können die abl-Mitglieder an der nächsten Generalversammlung am 2. Juni 2025.

Die neuen abl-Statuten sind seit 1. Juli 2023 in Kraft. Nach rund zwei Jahren schlagen Vorstand und ­Geschäftsleitung der 101. Generalversammlung vom 2. Juni 2025 eine erste Teilrevision von ausgewählten Artikeln vor. Bei den fünf Änderungen handelt es sich zum einen um Anpassungen an die Praxis, die die ­Arbeit der Geschäftsstelle erleichtern. Zum anderen sind es Begriffsklärungen oder Präzisierungen, um allfällige Interpretationsmissverständnisse zu vermeiden. Im Folgenden sind die Änderungen ausgewiesen und jeweils im Anschluss begründet.

Begründung: Die Bewilligung durch die Immobilien­bewirtschaftung entspricht der Praxis und ist ein operativer Akt, der nicht in die Zuständigkeit des Vorstands fallen sollte. Mit der offenen Formulierung («Geschäftsstelle») besteht genügend Handlungsspielraum zur operativen Ausgestaltung. Die Kriterien, nach denen eine Untervermietung bewilligt wird, bleiben die gleichen.

Begründung: Die Einlage in den Solidaritätsfonds soll vom Jahresgewinn und nicht von der Verzinsung des Genossenschaftskapitals abhängig sein. Der Begriff des «freien Genossenschaftskapitals» existiert so auch nicht mehr in den neuen Statuten. Künftig soll zudem der Plafond von 2 Millionen Franken nur für Einlagen aus der laufenden Rechnung und nicht für allfällige Spenden gelten. Somit könnten Zuwendungen auch dann noch angenommen werden, wenn damit der ­Solidaritätsfonds mehr als 2 Millionen Franken betragen würde. Es gäbe dann aber keine neuen Einlagen mehr aus dem Jahresgewinn.

Begründung: Buchstabe a der aktuellen Statuten lässt sich so interpretieren, dass die GV auch über einzelne Änderungen des Vermietungsreglements beraten und beschliessen kann. Dies wäre unüblich, nicht stufengerecht und widerspricht auch Art. 6 Abs. 1 (Die Vermietung ist Aufgabe des Vorstands. Er erlässt darüber ein Vermietungsreglement.). Damit widersprüchliche Interpretationen künftig ausgeschlossen werden können, soll die Regelung bezüglich Vermietungsreglement in Artikel 28 präzisiert werden. Der Vorschlag entspricht der bisherigen Handhabung. Die GV bleibt für die Genehmigung des Reglements zuständig (lit. b).

Begründung: Das Einhalten der Frist von sechs Wochen ist für das erfolgreiche Einreichen von Anträgen zu Handen der GV entscheidend. Die redaktionelle Änderung ändert inhaltlich nichts, ist aber besser verständlich.

Begründung: An den letzten Generalversammlungen beantragte der Vorstand jeweils aus organisatorischen Gründen die elektronische Stimmabgabe. Diese Praxis hat sich bewährt und soll statutarisch festgelegt werden. Die elektronische Stimmabgabe erfolgt geheim. Bei Bedarf kann der Vorstand oder ein Mitglied auch weiterhin ein anderes Verfahren (z.B. offene oder schriftliche Abstimmung) beantragen. 

Antragsfrist und Anmeldung zur 101. Generalversammlung

Eigene Anträge, die in der Zuständigkeit der GV liegen, sind spätestens bis Sonntag, 20. April 2025 zuhanden des Vorstands schriftlich einzureichen. Anmeldungen für die GV am 2. Juni 2025 werden hier entgegengenommen.